OLG Köln - Beschluß vom 16.09.1996
11 W 32/96
Normen:
EuGVÜ Art. 27, 28, 34 ;
Fundstellen:
IPRax 1998, 116
OLGReport-Köln 1997, 103

Verletzung der öffentlichen Ordnung durch ein ausländisches Urteil

OLG Köln, Beschluß vom 16.09.1996 - Aktenzeichen 11 W 32/96

DRsp Nr. 1997/2089

Verletzung der öffentlichen Ordnung durch ein ausländisches Urteil

»Der Inhalt eines ausländischen Urteils verletzt die deutsche öffentliche Ordnung nur, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und der in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, daß es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint. Hiervon ist bei Verfahrensverstößen nur auszugehen, wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, daß es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einer geordneten rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann.Die Andersartigkeit des in dem Urteilsstaat geltenden Beweisrechts begründet eine derartige, unerträgliche Abweichung in aller Regel nicht.«

Normenkette:

EuGVÜ Art. 27, 28, 34 ;

Gründe:

Die Antragsgegnerin hat am 9. Oktober 1989 bei dem Landgericht Brescia einen Mahnbescheid über Provisionsansprüche in Höhe von 60.978,00 DM zuzüglich Kosten erwirkt und in der Folgezeit im Wege der Zwangsvollstreckung insgesamt 62.314.000 Lit. beigetrieben.