OLG Koblenz - Urteil vom 10.03.2000
8 U 796/99
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2 § 906 ; Landeswassergesetz § 82 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 298
MDR 2000, 1192
OLGReport-Koblenz 2000, 358
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 17/93

Verkehrssicherungspflicht beim Bau eines Golfplatzes

OLG Koblenz, Urteil vom 10.03.2000 - Aktenzeichen 8 U 796/99

DRsp Nr. 2000/8914

Verkehrssicherungspflicht beim Bau eines Golfplatzes

1. Zwar ist grundsätzlich der Bauherr als Veranlasser der Arbeiten verkehrssicherungspflichtig (vgl. BGHZ 120, 124 [128]), er wird jedoch von seiner Verantwortung dadurch befreit, dass er die Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung einem bewährten Architekten sowie einem zuverlässigen und leistungsfähigen Bauunternehmer überträgt.2. Zu eigenem Eingreifen ist er nur dann verpflichtet, wenn er Gefahren sieht oder Anlass zu Zweifeln haben muss, dass die von ihm Beauftragten den Gefahren und Sicherheitserfordernissen nicht in der erforderlichen Weise Rechnung tragen. Eine Haftung des Bauherrn kommt auch dann noch in Betracht, wenn die Tätigkeit der Beauftragten mit besonderen Gefahren verbunden sind, die auch dem Bauherrn bekannt sind und durch dessen Anweisungen abgestellt werden können (BGHZ 120, 124, [129]).

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2 § 906 ; Landeswassergesetz § 82 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein Winzer und Eigentümer von Weinbergen, verlangt von dem beklagten Golfsportverein Ersatz der Schäden, die in seinem Weinberg nach starken Regenfällen durch von dem Golfplatz ablaufendes Wasser eingetreten sind.