(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, die der Senat nach eigener Sachprüfung teilt, die Klage abgewiesen. Was die Klägerin hiergegen mit ihrer Berufung vorbringt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
I.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Ersatz des Haushaltsführungsschadens zu (§§ 823 Abs. 1, 847, 843 BGB). Die Feststellungsklage ist ebenfalls unbegründet.
1. Es fehlt schon an der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
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