OLG Karlsruhe - Urteil vom 11.10.2000
7 U 119/99
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 238

Verkehrssicherungspflicht - Verkehrseröffnung - Duldung des Fußgängerverkehrs auf Privatparkplatz - geringfügige Höhenunterschiede

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.10.2000 - Aktenzeichen 7 U 119/99

DRsp Nr. 2001/9466

Verkehrssicherungspflicht - Verkehrseröffnung - Duldung des Fußgängerverkehrs auf Privatparkplatz - geringfügige Höhenunterschiede

»1. Die bloße Duldung eines Fußgängerverkehrs auf einem offensichtlich privaten Parkplatz ist keine Verkehrseröffnung.2. Geringfügige Höhenunterschiede (hier: 2cm über das Betonpflaster eines Privatparkplatzes ragendes Rohrende) muß ein Passant hinnehmen, wenn nicht besondere, seine Aufmerksamkeit ablenkende Umstände hinzutreten. Dies stellt noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.«

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, die der Senat nach eigener Sachprüfung teilt, die Klage abgewiesen. Was die Klägerin hiergegen mit ihrer Berufung vorbringt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

I.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Ersatz des Haushaltsführungsschadens zu (§§ 823 Abs. 1, 847, 843 BGB). Die Feststellungsklage ist ebenfalls unbegründet.

1. Es fehlt schon an der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.