OLG Stuttgart - Urteil vom 20.06.2000
12 U 37/00
Normen:
BGB § 852 Abs. 1 § 242 § 196 Abs. 1 Nr. 9 § 203 § 222 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2000, 2680
OLGReport-Stuttgart 2000, 301
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 173/99

Verjährung von Ansprüchen von Zwangsarbeitern gegenüber dem Beschäftigungsunternehmen

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.06.2000 - Aktenzeichen 12 U 37/00

DRsp Nr. 2000/9059

Verjährung von Ansprüchen von Zwangsarbeitern gegenüber dem Beschäftigungsunternehmen

»1. Ansprüche von Zwangsarbeitern auf Schmerzensgeld und Vergütungszahlung, die erst 1996 gegenüber den Beschäftigungsunternehmen gerichtlich geltend gemacht wurden, sind regelmäßig verjährt.2. Die Sperrwirkung des Artikel 5 Absatz 2 des Londoner Schuldenabkommens ist mit dem Inkrafttreten des Vertrages über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland ("Zwei - Plus - Vier - Vertrag) vom 12.09.1990 entfallen.3. Der Lauf der Verjährungsfrist war nicht bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.05.1996 (BVerfGE 94, 315 ff) zur Konkurrenz von völkerrechtlichen Reparationsansprüchen und Individualansprüchen gehemmt.4. Die Berufung auf die eingetretene Verjährung ist in solchen Fällen regelmäßig kein Verstoß gegen Treu und Glauben.«

Normenkette:

BGB § 852 Abs. 1 § 242 § 196 Abs. 1 Nr. 9 § 203 § 222 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger machen mit ihrer am 12.05.1999 eingereichten Klage gegenüber der Beklagten Ersatzansprüche für geleistete Zwangsarbeit geltend.