BGH, Beschluß vom 05.11.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 18/04
DRsp Nr. 2005/1212
Verjährung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes
»Der Lauf der in Art. 9 Abs. 1EGStGB geregelten Verfolgungsverjährung endet jedenfalls im Anwendungsbereich des § 890ZPO mit der Festsetzung eines Ordnungsmittels, auch soweit diese nicht rechtskräftig ist. Die Verjährung kann im weiteren Verlauf des Vollstreckungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mehr eintreten.«
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