BGH - Urteil vom 09.04.1987
IX ZR 138/86
Normen:
BGB § 419, § 425 Abs. 2 § 218 ; ZPO § 731 ;
Fundstellen:
BB 1987, 1758
BGHR BGB § 419 Verjährung 1
BGHR BGB § 425 Abs. 2 Geltungsbereich 1
BGHR ZPO § 731 Neue Klage 1
DB 1987, 1531
DRsp I(112)139b
DRsp I(128)168d-e
DRsp-ROM Nr. 1992/3153
JuS 1988, 402
MDR 1987, 840
NJW 1987, 2863
WM 1987, 756
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Verjährung der Ansprüche gegen den Vermögensübernehmer; Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen den Vermögensübernehmer

BGH, Urteil vom 09.04.1987 - Aktenzeichen IX ZR 138/86

DRsp Nr. 1992/3151

Verjährung der Ansprüche gegen den Vermögensübernehmer; Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen den Vermögensübernehmer

»1. a) Wenn der Gläubiger gegen den ursprünglichen Schuldner vor der Vermögensübernahme einen rechtskräftigen Titel erwirkt, gilt grundsätzlich auch für den Vermögensübernehmer die 30-jährige Verjährungsfrist des § 218 BGB. b) Die Vorschrift des § 425 Abs. 2 BGB betrifft nur diejenigen Tatsachen, die nach der Begründung der Gesamtschuld, hier also nach der Vermögensübernahme, eintreten. 2. Die Möglichkeit einer Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO beseitigt nicht das Rechtsschutzinteresse für eine neue Klage gegen einen Vermögensübernehmer aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.«

Normenkette:

BGB § 419, § 425 Abs. 2 § 218 ; ZPO § 731 ;

Tatbestand:

Die Klägerin lieferte dem Ehemann der Beklagten (im folgenden: Schuldner) Fenster- und Türelemente. Am 19. Mai 1980 erwirkte sie gegen ihn ein rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Hannover auf Zahlung von 30.360,16 DM nebst Zinsen, jedoch 10.441,20 DM nur Zug um Zug gegen Beseitigung bestimmter Mängel. Wegen dieser Forderung, die bisher erst in Höhe von 10.000 DM getilgt ist, nimmt die Klägerin die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme in Anspruch.