Die Klägerin lieferte dem Ehemann der Beklagten (im folgenden: Schuldner) Fenster- und Türelemente. Am 19. Mai 1980 erwirkte sie gegen ihn ein rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Hannover auf Zahlung von 30.360,16 DM nebst Zinsen, jedoch 10.441,20 DM nur Zug um Zug gegen Beseitigung bestimmter Mängel. Wegen dieser Forderung, die bisher erst in Höhe von 10.000 DM getilgt ist, nimmt die Klägerin die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme in Anspruch.
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