BGH - Beschluß vom 25.08.2004
IXa ZB 32/03
Normen:
ZwVerwVO § 24 ;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.09.2002

Vergütung des Zwangsverwalters

BGH, Beschluß vom 25.08.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 32/03

DRsp Nr. 2004/14236

Vergütung des Zwangsverwalters

Normenkette:

ZwVerwVO § 24 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, seine gesetzliche Vergütung für die im Abrechnungszeitraum 2000 von ihm zwangsverwalteten 23 Eigentumswohnungen und 17 Tiefgaragenstellplätze nach den erzielten Mieteinnahmen auf das 2,2 fache des Regelsatzes einschließlich Auslagen und Erstattung der Umsatzsteuer festzusetzen. Im Beschwerdeverfahren hat der Beteiligte zu 1) seinen Festsetzungsantrag hilfsweise auch darauf gestützt, daß er zur Bestellung eines in der betreffenden Gemeinschaft fehlenden Wohnungseigentumsverwalters ein gerichtliches Verfahren durch drei Instanzen zu führen hatte und ferner eine Anzahl von Mietern verklagt werden mußten.

Das Amtsgericht hat dem Beteiligten zu 1) statt der insgesamt beantragten 57.549,07 DM eine Vergütung von 33.144,05 DM nach dem 1,5 fachen Regelsatz zugebilligt.

Die dagegen von dem Beteiligten zu 1) und - wegen angeblich überhöhter Festsetzung - von der weiteren Beteiligten zu 2c) eingelegten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beschwerdeführer ihre bisherigen Ziele unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2002 (BGHZ 152, 18) weiter.