OLG Hamm - Beschluss vom 30.09.2010
4 W 104/10
Normen:
UrhG § 97 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 518/10

Verfügungsgrund im Rahmen der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus Urheberrecht

OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2010 - Aktenzeichen 4 W 104/10

DRsp Nr. 2011/894

Verfügungsgrund im Rahmen der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus Urheberrecht

Die Vermutung der Dringlichkeit entsprechend § 12 Abs. 2 UWG findet bei Unterlassungsansprüchen aus dem Urheberrecht keine analoge Anwendung. Ein Verfügungsgrund ist daher grundsätzlich darzulegen und glaubhaft zu machen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 10.000.-- € trägt der Antragsteller.

Normenkette:

UrhG § 97 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass es im vorliegenden Verfahren an einem Verfügungsgrund fehlt.