BVerfG - Beschluß vom 09.07.1993
2 BvR 1171/92
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZVG § 74a Abs. 5 S. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 13.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 62/92
OLG Düsseldorf, vom 13.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 154/92

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Durchführung des Immobiliarvollstreckungsverfahrens

BVerfG, Beschluß vom 09.07.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 1171/92

DRsp Nr. 2005/15291

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Durchführung des Immobiliarvollstreckungsverfahrens

1. Tatsachen, die zeitlich später liegen bzw. dem Versteigerungsgericht erst nach der Zuschlagserteilung bekannt geworden sind, müssen bei der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde unberücksichtigt bleiben. 2. Nach § 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG kann der Zuschlag nicht mit der Begründung angefochten werden, der Grundstückswert sei unrichtig festgestellt worden.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZVG § 74a Abs. 5 S. 4 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit, als sie sich gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf wendet, unzulässig (1.). Hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts Wuppertal bleiben die erhobenen Verfassungsrügen, soweit sie nicht bereits unzulässig sind, in der Sache ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 93b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG) (2.).