A. I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen strafprozessualen Arrest zum Zwecke der so genannten Rückgewinnungshilfe gemäß §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d StPO in Verbindung mit §§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73 a StGB.
1. Das Amtsgericht erließ mit Beschluss vom 10. Juli 2002 "zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche" gegen den Beschwerdeführer einen dinglichen Arrest in Höhe von 7.218.930 EURO.
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