BVerfG - Beschluß vom 07.06.2005
2 BvR 1822/04
Normen:
StGB § 73 Abs. 1 S. 2 § 73a ; StPO § 111b Abs. 2, 5 § 111d ; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 17.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen Qs 114/02
AG Aschaffenburg, vom 10.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Gs 779/02

Verfassungsmäßigkeit einer strafprozessualen Arrestanordnung

BVerfG, Beschluß vom 07.06.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 1822/04

DRsp Nr. 2005/9620

Verfassungsmäßigkeit einer strafprozessualen Arrestanordnung

Ein das Eigentumsrecht überwiegendes Sicherstellungsbedürfnis des Geschädigten in einem Strafverfahren liegt nicht vor, wenn dieser über Jahre nichts zur Realisierung seiner Forderung unternommen hat und die Fachgerichte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die betreffenden Rückzahlungsbescheide angeordnet haben.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1 S. 2 § 73a ; StPO § 111b Abs. 2, 5 § 111d ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

A. I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen strafprozessualen Arrest zum Zwecke der so genannten Rückgewinnungshilfe gemäß §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d StPO in Verbindung mit §§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73 a StGB.

1. Das Amtsgericht erließ mit Beschluss vom 10. Juli 2002 "zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche" gegen den Beschwerdeführer einen dinglichen Arrest in Höhe von 7.218.930 EURO.