BVerfG - Beschluss vom 04.12.2006
1 BvR 1200/04
Normen:
BGB § 31 ; ZPO § 890 ;
Fundstellen:
GRUR 2007, 618
InVo 2007, 414
NJW-RR 2007, 860
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 30.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 18/04
LG Frankfurt/M. - 3/8 O 233/95 - 6.1.2004,

Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes im Vollstreckungsverfahren

BVerfG, Beschluss vom 04.12.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 1200/04

DRsp Nr. 2007/279

Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes im Vollstreckungsverfahren

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlung gegen ein gerichtliches Verbot unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens festgesetzt wird.

Normenkette:

BGB § 31 ; ZPO § 890 ;

Gründe:

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes im Zwangsvollstreckungsverfahren.

1. Die Beschwerdeführerin gibt zusammen mit Telefonbuchverlagen, mit denen sie sich jeweils zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließt, in ganz Deutschland Fernmeldeteilnehmerverzeichnisse heraus. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Firma WSG Werbe- und Sparberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: WSG), bietet Anzeigenkunden, die bereits in den Telefonbüchern inserieren, eine "Optimierung" ihrer Anzeigen unter Aufrechterhaltung des Werbeeffekts an. Diese Anzeigen schaltet die WSG in den Telefonbüchern.