BVerfG - Beschluß vom 03.08.1989
1 BvR 1194/88
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 3 ; ZPO § 890 Abs. 1 § 935 ;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 19.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 43/86

Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes

BVerfG, Beschluß vom 03.08.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 1194/88

DRsp Nr. 2005/17058

Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes

1. Es ist nicht willkürlich, gegen einen Schuldner ein Ordnungsgeld festzusetzen, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung zu einem Unterlassen verpflichtet worden ist, er gegen diese Verpflichtung verstoßen und den dadurch eingetretenen Zustand nicht durch positives Handeln beseitigt hat. 2. Die wiederholte Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist dann gegen die in dem Rechtsstaatsprinzip enthaltene Idee der Gerechtigkeit verstoße und als evident ungerecht anzusehen, wenn der Gegenstand einer späteren Festsetzung mit dem einer früheren in allen Einzelheiten identisch sei. Da die Ordnungsgeldfestsetzung auch Zwangsmittel ist und zur Sicherung der Durchsetzung des titulierten Anspruchs wiederholt vorgenommen werden kann, kommt es wegen der von einer strafrechtlichen Ahndung insoweit abweichenden Zielsetzung nicht auf die für das Strafrecht entwickelte und weitgehend nach strafprozessualen Gesichtspunkten zu beurteilende Abgrenzung des Begriffs der Tatidentität in Art. 103 Abs. 3 GG an. Entscheidend für die Beurteilung, ob außerhalb des Strafrechts ein Verstoß gegen das Doppelahndungsverbot vorliegt, sind Anlaß, Ziel und Zweck der beanstandeten Maßnahme.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 3 ; ZPO § 890 Abs. 1 § 935 ;

Gründe: