BVerfG - Beschluß vom 22.02.2001
2 BvR 208/01
Normen:
BVerfGG §§ 90, 32,; ZPO §§ 935, 940 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 24.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 W 92/00
LG Bonn, vom 09.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 441/00

Verfassungsbeschwerde einer rechtsradikalen Partei gegen die Verweigerung von einstweiligem Rechtsschutz

BVerfG, Beschluß vom 22.02.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 208/01

DRsp Nr. 2001/8580

Verfassungsbeschwerde einer rechtsradikalen Partei gegen die Verweigerung von einstweiligem Rechtsschutz

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde einer rechtsradikalen Partei gegen die Verweigerung von einstweiligem Rechtsschutz gegen die Kündigung eines Bankkontos.

Normenkette:

BVerfGG §§ 90, 32,; ZPO §§ 935, 940 ;

Gründe:

1. Die Beschwerdeführer - die Bundespartei sowie die Jugendorganisation und fünf Landesverbände der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands - wenden sich mit der Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung verbunden ist, dagegen, dass ihnen einstweiliger Rechtsschutz gegen die Kündigung verschiedener Girokonten bei der Postbank versagt wurde.

2. Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt (BVerfGE 90, 22 [24 ff.]; 96, 245 [248]). Sie ist unzulässig, weil sie zum einen nicht ordnungsgemäß begründet ist (a) und zum anderen gegen das Prinzip der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verstößt (b).