BVerfG - Beschluß vom 22.02.2001
2 BvR 202/01
Normen:
BVerfGG §§ 90, 32,; ZPO §§ 935, 940 ;
Fundstellen:
NJW 2001, 1413
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 17.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 W 89/00
LG Bonn, vom 23.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 418/00

Verfassungsbeschwerde einer rechtsradikalen Partei gegen die Verweigerung von einstweiligem Rechtsschutz

BVerfG, Beschluß vom 22.02.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 202/01

DRsp Nr. 2001/8579

Verfassungsbeschwerde einer rechtsradikalen Partei gegen die Verweigerung von einstweiligem Rechtsschutz

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde einer rechtsradikalen Partei gegen die Verweigerung von einstweiligem Rechtsschutz gegen die Kündigung eines Bankkontos.

Normenkette:

BVerfGG §§ 90, 32,; ZPO §§ 935, 940 ;

Gründe:

1. Der Beschwerdeführer, ein Landesverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung verbunden ist, dagegen, dass ihm einstweiliger Rechtsschutz gegen die Kündigung verschiedener Girokonten bei der Postbank versagt wurde.

2. Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, denn die Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt (BVerfGE 90, 22 [24 ff.]; 96, 245 [248]). Sie ist unzulässig, weil sie zum einen nicht ordnungsgemäß begründet ist (a) und zum anderen gegen das Prinzip der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verstößt (b).