BVerfG - Beschluß vom 21.02.2001
2 BvR 201/01
Normen:
BVerfGG §§ 90, 32,; ZPO §§ 935, 940 ;
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken, vom 02.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 W 323/00

Verfassungsbeschwerde einer rechtsradikalen Partei gegen die Verweigerung von einstweiligem Rechtsschutz

BVerfG, Beschluß vom 21.02.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 201/01

DRsp Nr. 2001/8578

Verfassungsbeschwerde einer rechtsradikalen Partei gegen die Verweigerung von einstweiligem Rechtsschutz

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde einer rechtsradikalen Partei gegen die Verweigerung von einstweiligem Rechtsschutz gegen die Kündigung eines Bankkontos.

Normenkette:

BVerfGG §§ 90, 32,; ZPO §§ 935, 940 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer, ein Landesverband einer politischen Partei, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde dagegen, dass ihm die Zivilgerichte einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der Kündigung seines Girokontos durch die Bank versagten, und beantragt zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG.

Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, denn die Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt (BVerfGE 90, 22 [24 ff.]; 96, 245 [248]). Sie ist unzulässig, weil sie gegen das Prinzip der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verstößt.