BVerfG - Beschluß vom 22.02.2001
2 BvR 193/01
Normen:
BVerfGG §§ 90, 32,; ZPO §§ 935, 940 ;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 27.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 W 69/00
LG Frankfurt/Oder, vom 13.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 469/00

Verfassungsbeschwerde einer rechtsradikalen Partei gegen die Verweigerung von einstweiligem Rechtsschutz

BVerfG, Beschluß vom 22.02.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 193/01

DRsp Nr. 2001/8577

Verfassungsbeschwerde einer rechtsradikalen Partei gegen die Verweigerung von einstweiligem Rechtsschutz

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde einer rechtsradikalen Partei gegen die Verweigerung von einstweiligem Rechtsschutz gegen die Kündigung eines Bankkontos.

Normenkette:

BVerfGG §§ 90, 32,; ZPO §§ 935, 940 ;

Gründe:

1. Der Beschwerdeführer, ein Kreisverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung verbunden ist, dagegen, dass ihm einstweiliger Rechtsschutz gegen die Kündigung seines Girokontos bei der örtlichen Sparkasse versagt wurde.

2. Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt (BVerfGE 90, 22 [24 ff.]; 96, 245 [248]). Sie ist unzulässig, weil sie zum einen nicht ordnungsgemäß begründet ist (a) und zum anderen gegen das Prinzip der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verstößt (b).