BGH - Beschluß vom 30.01.2004
IXa ZB 196/03
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ; ZVG § 100 § 83 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 920
InVo 2004, 426
MDR 2004, 774
NJW-RR 2004, 1074
Rpfleger 2004, 434
WM 2004, 901
ZfIR 2004, 1033
Vorinstanzen:
LG Tübingen,
AG Tübingen,

Verfahrensregeln im Zwangsversteigerungsverfahren; Erteilung des Zuschlags bei Nichterscheinen des Schuldners

BGH, Beschluß vom 30.01.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 196/03

DRsp Nr. 2004/5112

Verfahrensregeln im Zwangsversteigerungsverfahren; Erteilung des Zuschlags bei Nichterscheinen des Schuldners

»Aus der Gewährleistung des Eigentums und deren Einwirkung auf das Zwangsversteigerungsverfahren lassen sich keine allgemeingültigen Verfahrensregeln herleiten. Ob aus dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens ein besonderer Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung anzusetzen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Nichterscheinen des Schuldners im Versteigerungstermin hindert den sofortigen Zuschlag regelmäßig nicht.«

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ; ZVG § 100 § 83 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Tübingen hat die im Wege des Gesamtausgebots versteigerten vier Eigentumswohnungen den Rechtsbeschwerdeführern im Versteigerungstermin vom 13. Januar 2003 zum Bargebot von 230.000 EURO zugeschlagen. Als Teil des geringsten Gebotes blieben sieben den Ansprüchen der betreibenden Gläubigerin im Rang vorgehende Grundpfandrechte über insgesamt 260.758,83 EURO bestehen. Die Hälfte des Grundstückswertes für ein zuschlagsfähiges Gebot im ersten Versteigerungstermin (§ 85a Abs. 1 ZVG) lag bei 450.900 EURO (festgesetzter Verkehrswert gemäß § Abs. : 901.800 EURO) und wurde durch das Gebot der Ersteher mit insgesamt 490.758,68 EURO (230.000 EURO Bargebot zuzüglich 260.758,83 EURO bestehenbleibende Grundpfandrechte) überschritten.