I. Das Amtsgericht Tübingen hat die im Wege des Gesamtausgebots versteigerten vier Eigentumswohnungen den Rechtsbeschwerdeführern im Versteigerungstermin vom 13. Januar 2003 zum Bargebot von 230.000 EURO zugeschlagen. Als Teil des geringsten Gebotes blieben sieben den Ansprüchen der betreibenden Gläubigerin im Rang vorgehende Grundpfandrechte über insgesamt 260.758,83 EURO bestehen. Die Hälfte des Grundstückswertes für ein zuschlagsfähiges Gebot im ersten Versteigerungstermin (§ 85a Abs. 1 ZVG) lag bei 450.900 EURO (festgesetzter Verkehrswert gemäß § Abs. : 901.800 EURO) und wurde durch das Gebot der Ersteher mit insgesamt 490.758,68 EURO (230.000 EURO Bargebot zuzüglich 260.758,83 EURO bestehenbleibende Grundpfandrechte) überschritten.
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