OLG Köln - Urteil vom 01.09.2004
5 W 99/04
Normen:
MBKT § 1 ; ZPO § 940 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, OLG Köln, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 301/04

Verfahrensrecht; Versicherungsrecht

OLG Köln, Urteil vom 01.09.2004 - Aktenzeichen 5 W 99/04

DRsp Nr. 2004/17388

Verfahrensrecht; Versicherungsrecht

1. Gegenstand einer Leistungs- (Befriedigungs-) Verfügung kann auch ein Anspruch auf Krankentagegeld sein.2. Im Wege der einstweiligen Verfügung kann nicht die Feststellung begehrt werden, die Krankheitskostenversicherung sei nicht durch außerordentliche Kündigung beendet worden, sondern bestehe einstweilen unverändert fort.

Normenkette:

MBKT § 1 ; ZPO § 940 ;

Gründe:

I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Krankheitskosten- und eine Krankentagegeldversicherung. Der versicherte Tagessatz beläuft sich auf 255,65 EURO. Im Jahre 2003 erkrankte er u. a. an einem depressiven Syndrom. Die Beklagte zahlte antragsgemäß vom 8. Dez. 2003 bis zum 3. Juni 2004 Tagegeld. Im Mai 2004 beauftragte sie einen Detektiv, der sich am 11. Mai 2004 in der vom Kläger in L betriebenen Anwaltskanzlei meldete und um Beratung in einer Sorgerechtsangelegenheit bat, die ihm der Kläger zuteil werden ließ und wofür er ein Honorar von 50,- EURO vereinnahmte. Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 21. Juni 2004 "den Versicherungsvertrag" unter Berufung auf § 314 BGB fristlos, weil der Kläger während der Arbeitsunfähigkeit seine berufliche Tätigkeit ausgeübt habe.