I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Krankheitskosten- und eine Krankentagegeldversicherung. Der versicherte Tagessatz beläuft sich auf 255,65 EURO. Im Jahre 2003 erkrankte er u. a. an einem depressiven Syndrom. Die Beklagte zahlte antragsgemäß vom 8. Dez. 2003 bis zum 3. Juni 2004 Tagegeld. Im Mai 2004 beauftragte sie einen Detektiv, der sich am 11. Mai 2004 in der vom Kläger in L betriebenen Anwaltskanzlei meldete und um Beratung in einer Sorgerechtsangelegenheit bat, die ihm der Kläger zuteil werden ließ und wofür er ein Honorar von 50,- EURO vereinnahmte. Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 21. Juni 2004 "den Versicherungsvertrag" unter Berufung auf § 314 BGB fristlos, weil der Kläger während der Arbeitsunfähigkeit seine berufliche Tätigkeit ausgeübt habe.
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