I. Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung in das im Eingang des Beschlusses bezeichnete Grundstück der Beteiligten zu 1.
Das Vollstreckungsgericht hat den Verkehrswert des Grundstücks auf 100.000 Ç festgesetzt. In dem ersten Versteigerungstermin gab nur die Terminsvertreterin der Beteiligten zu 2 im eigenen Namen ein Gebot von 5.000 Ç ab. Das Vollstreckungsgericht versagte den Zuschlag gemäß § 85a Abs. 1 ZVG. In dem zweiten Versteigerungstermin gab allein die Beteiligte zu 4 ein Gebot von 35.000 Ç ab und blieb damit Meistbietende. Das Vollstreckungsgericht erteilte ihr den Zuschlag.
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