I. Die Parteien stehen als Anbieter von aus Osteuropa stammenden alkoholischen Getränken miteinander im Wettbewerb. Durch Beschluss vom 17.1.2003 hat das Landgericht im Verfahren 31 O 37/03 der Schuldnerin im Wege der einstweiligen Verfügung u.a. untersagt, Sekt in der nachstehend auf Seite 3 dieses Beschlusses wiedergegebenen Aufmachung in Deutschland anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben, wenn dieser Sekt nicht in Russland hergestellt worden ist.
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