OLG Köln - Beschluss vom 27.01.2005
6 W 4/05
Normen:
MarkenG § 126 § 127 ; UWG § 3 § 5 ; ZPO § 890 § 891 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 346
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 37/03

Verbotsumfang bei geänderter Ausstattung - Sektetikett mit kyrillischem Schriftzug

OLG Köln, Beschluss vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 6 W 4/05

DRsp Nr. 2005/5586

Verbotsumfang bei geänderter Ausstattung - Sektetikett mit kyrillischem Schriftzug

1. Das auf irreführende Angaben über die geografische Herkunft gestützte Verbot, einen in Tschechien hergestellten Sekt zu vertreiben, dessen Etiketten mit kyrillischen Buchstaben beschriftet sind und eine Abbildung des Kreml enthalten, erfasst über die Kernbereichslehre nicht auch eine Ausstattung, bei der auf dem vorderen Etikett unproblematisch lesbar mitgeteilt wird, dass der Schaumwein in Tschechien aus osteuropäischen Weinen hergestellt worden ist.2. Die auf diese Weise geänderte Ausstattung kann daher nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern - sofern die neuen entlokalisierenden Zusätze die Irreführung nicht ausschließen sollten - nur über ein neues Erkenntnisverfahren angegriffen werden.

Normenkette:

MarkenG § 126 § 127 ; UWG § 3 § 5 ; ZPO § 890 § 891 ;

Gründe:

I. Die Parteien stehen als Anbieter von aus Osteuropa stammenden alkoholischen Getränken miteinander im Wettbewerb. Durch Beschluss vom 17.1.2003 hat das Landgericht im Verfahren 31 O 37/03 der Schuldnerin im Wege der einstweiligen Verfügung u.a. untersagt, Sekt in der nachstehend auf Seite 3 dieses Beschlusses wiedergegebenen Aufmachung in Deutschland anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben, wenn dieser Sekt nicht in Russland hergestellt worden ist.