OLG Köln - Beschluß vom 06.09.1995
19 W 25/95
Normen:
ZPO § 93 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)280Nr. 3a
MDR 1996, 197
NJW 1996, 1481
NJW-RR 1996, 381
OLGReport-Köln 1996, 9

Veranlassung zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage; Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

OLG Köln, Beschluß vom 06.09.1995 - Aktenzeichen 19 W 25/95

DRsp Nr. 1996/11895

Veranlassung zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage; Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

Der Gläubiger einer titulierten Forderung gibt (noch) keine Veranlassung zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage, wenn er dem Schuldner gegenüber zum Ausdruck bringt, auf die Durchsetzung des Anspruchs Anspruchs zu verzichten, sofern eine vergleichsweise Regelung getroffen werden kann.

Normenkette:

ZPO § 93 ;

Gründe:

Die nach § 99 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt, denn die Beklagte hat den Klageanspruch sofort anerkannt und hat zur Klageerhebung keinen Anlaß gegeben (§ 93 ZPO).