Veranlassung zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage; Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
OLG Köln, Beschluß vom 06.09.1995 - Aktenzeichen 19 W 25/95
DRsp Nr. 1996/11895
Veranlassung zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage; Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
Der Gläubiger einer titulierten Forderung gibt (noch) keine Veranlassung zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage, wenn er dem Schuldner gegenüber zum Ausdruck bringt, auf die Durchsetzung des Anspruchs Anspruchs zu verzichten, sofern eine vergleichsweise Regelung getroffen werden kann.
Die nach § 99 Abs. 2ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt, denn die Beklagte hat den Klageanspruch sofort anerkannt und hat zur Klageerhebung keinen Anlaß gegeben (§ 93ZPO).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.