I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die ihn belastende Kostenentscheidung in Nr. II des landgerichtlichen Urteils vom 4.6.1991 ist zulässig (§ 99 Abs. 2 Satz 1, §§ 577, 567 ff' ZPO).
II.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Beklagte hat zur Erhebung der Drittwiderspruchsklage Veranlassung gegeben (§§ 93, 771 Abs. 1 ZPO).
Die Drittwiderspruchsklage der Klägerin vom 26.3.1991 wurde am 2.4.1991 erhoben (§ 253 Abs. 1, § 771 Abs. 1 ZPO). Zuvor hatte sich die Klägerin mit Schreiben vom 7.3.1991 (Anl. K 7) an die damaligen anwaltlichen Vertreter des Beklagten gewandt. Sie nahm in ihrem Brief auf die Pfändung in ihrer Wohnung vom 27.2.1991 Bezug und erklärte unter Zeugenbenennungen, "daß sich sämtliche beschlagnahmten Gegenstände (außer Renault - im Besitz der Renaultbank) in meinem alleinigen Eigentum befinden". Sie bat abschließend, "von weiteren Pfändungsversuchen abzusehen..." Dieser Brief wurde nicht beantwortet.
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