OLG Köln - Urteil vom 04.02.2000
19 U 113/99
Normen:
BGB §§ 393, 823 ff., §§ 929, 987 ff.; ZPO § 835 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 359
OLGReport-Köln 2000, 261
VRS 99, 19
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 97/97

Veräußerung eines LKW durch den bösgläubigen Fremdbesitzer

OLG Köln, Urteil vom 04.02.2000 - Aktenzeichen 19 U 113/99

DRsp Nr. 2000/3454

Veräußerung eines LKW durch den bösgläubigen Fremdbesitzer

1. Zur Übertragung des Eigentums nach § 929 S. 2 BGB reicht der mittelbare Besitz des Erwerbers aus, soweit er nicht vom Veräußerer vermittelt wird.2. Wer als berechtigter Fremdbesitzer die Grenzen seines Besitzrechts überschreitet (Exzess des berechtigten Fremdbesitzers; hier: durch Veräußerung eines auf dem Betriebsgelände einvernehmlich abgestellten fremden LKWs durch den Betriebsinhaber), haftet dem Eigentümer nicht nach den §§ 987 ff. BGB, sondern nach den §§ 823 ff. BGB.3. Das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB gilt auch dann, wenn der Schuldner mit einer titulierten Forderung gegen eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung aufrechnen will. Bedingter Vorsatz genügt. Der Schuldner kann aber die gegen ihn gerichtete Forderung aus unerlaubter Handlung pfänden und sie sich nach § 835 I, II ZPO zum Nennwert überweisen lassen; darin liegt keine unzulässige Umgehung des Aufrechnungsverbots.

Normenkette:

BGB §§ 393, 823 ff., §§ 929, 987 ff.; ZPO § 835 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist bis auf einen Teil der Zinsforderung nicht begründet.