Die gemäß § 91 a) Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Denn die Entscheidung des Landgerichts, die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens der Aufhebungsklägerin aufzuerlegen, entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 91 a Abs. 1 ZPO und ist deshalb nicht zu beanstanden. Das folgt daraus, dass die Aufhebungsklägerin - ein Zeitungsverlag - ohne die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien und damit im Falle der streitigen Fortsetzung des Verfahrens aller Voraussicht nach unterlegen wäre.
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