OLG Köln - Beschluß vom 17.01.2002
6 W 114/01
Normen:
ZPO §§ 91a 936 929 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 363
wrp 2002, 738
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 15/00

UWG-Recht; Erneute Vollziehung

OLG Köln, Beschluß vom 17.01.2002 - Aktenzeichen 6 W 114/01

DRsp Nr. 2002/11361

UWG-Recht; Erneute Vollziehung

1. Ein Berufungsurteil mit einem neu gefassten Unterlassungsgebot, das ein reines Minus gegenüber der eine Beschlussverfügung bestätigenden erstinstanzlichen Entscheidung darstellt, bedarf keiner neuen Vollziehung. 2. Ein Unterlassungsgläubiger braucht eine vertragsstrafengesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn er nicht nur eine Beschlussverfügung, sondern darüber hinaus durch zwei Instanzen ein rechtskräftiges Urteil gegen den Unterlassungsschuldner erwirkt hat.

Normenkette:

ZPO §§ 91a 936 929 Abs. 2 ;

Gründe:

Die gemäß § 91 a) Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Denn die Entscheidung des Landgerichts, die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens der Aufhebungsklägerin aufzuerlegen, entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 91 a Abs. 1 ZPO und ist deshalb nicht zu beanstanden. Das folgt daraus, dass die Aufhebungsklägerin - ein Zeitungsverlag - ohne die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien und damit im Falle der streitigen Fortsetzung des Verfahrens aller Voraussicht nach unterlegen wäre.