Die Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet; soweit er die Unterlassung der weiteren Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts vom 03.03.1978 und die Herausgabe dieses Vollstreckungstitels begehrt, besteht eine hinreichend Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage, § 114 ZPO.
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