SchlHOLG - Beschluss vom 13.01.2003
16 W 105/02
Normen:
ZPO § 890 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2003, 308
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 30.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 93/02

Unzulässigkeit einer Duldungs- oder Unterlassungszwangsvollstreckung gemäß § 890 ZPO nach Erledigung des dem Vollstreckungstitel vorangegangenen Verfahrens

SchlHOLG, Beschluss vom 13.01.2003 - Aktenzeichen 16 W 105/02

DRsp Nr. 2003/15167

Unzulässigkeit einer Duldungs- oder Unterlassungszwangsvollstreckung gemäß § 890 ZPO nach Erledigung des dem Vollstreckungstitel vorangegangenen Verfahrens

»1. Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien führt zum Wegfall eines bereits erlassenen Urteils mit Wirkung von Anfang an. 2. Bei einem aufgrund dieses Titels anhängigen Verfahrens nach § 890 ZPO tritt keine Erledigung ein, vielmehr ist der Antrag nunmehr als unzulässig zurückzuweisen.«

Normenkette:

ZPO § 890 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist nach § 793 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden.

Das Rechtsmittel des Schuldners hat Erfolg, weil mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts der Titel, der Grundlage des angefochtenen Beschlusses gewesen ist, mit Wirkung von Anfang an weggefallen ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 91 a RdNr. 12; Zöller/Stöber, aaO., § 890 RdNr. 9 a mwN.). Damit erweist sich der Antrag des Gläubigers vom 25. März 2002 als von Anfang an mangels Titel als unzulässig.