Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist nach § 793 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden.
Das Rechtsmittel des Schuldners hat Erfolg, weil mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts der Titel, der Grundlage des angefochtenen Beschlusses gewesen ist, mit Wirkung von Anfang an weggefallen ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 91 a RdNr. 12; Zöller/Stöber, aaO., § 890 RdNr. 9 a mwN.). Damit erweist sich der Antrag des Gläubigers vom 25. März 2002 als von Anfang an mangels Titel als unzulässig.
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