Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen unterlassener Abrechnung des Gläubigers; Treuepflichten des Sicherungsnehmers bei persönlicher Schuldübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in Millionenhöhe
KG, Beschluss vom 25.07.2000 - Aktenzeichen 7 U 9169/99
DRsp Nr. 2005/7136
Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen unterlassener Abrechnung des Gläubigers; Treuepflichten des Sicherungsnehmers bei persönlicher Schuldübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in Millionenhöhe
»1. Ausnahmsweise kann eine weitere Vollstreckung aus einem Titel dann unzulässig sein, wenn aus ihm bereits in so erheblichem Umfang vollstreckt worden ist, dass die eingetriebenen Beträge die ursprüngliche Hauptforderung übersteigen. Ein Gläubiger ist in dieser Situation gehalten, dem Schuldner eine nachvollziehbare Abrechnung über die insgesamt verlangten Beträge, die bisher erzielten Einnahmen aus der Vollstreckung, deren Verrechnung auf die einzelnen Forderungen und die noch offenen Restforderungen zu erteilen. Unterlässt er eine solche Abrechnung, wird eine weitere Vollstreckung zunächst unzulässig. Im Einzelfall kann die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung sogar rechtsmissbräuchlich sein (§ 242BGB).2. Die Bestellung einer besonders weit gehenden Sicherung (persönliche Schuldübernahme mit Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung in Millionenhöhe) begründet auch bei dem Sicherungsnehmer besondere Sorgfalts- und Treuepflichten, denen er auch im Falle der Verwertung der Sicherheiten unterworfen bleibt.«
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