KG - Beschluss vom 25.07.2000
7 U 9169/99
Normen:
BGB § 242 ; ZPO § 91a § 767 Abs. 1 § 797 Abs. 4 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 424
KGReport-Berlin 2002, 202
NJW-RR 2002, 1078
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 344/99

Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen unterlassener Abrechnung des Gläubigers; Treuepflichten des Sicherungsnehmers bei persönlicher Schuldübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in Millionenhöhe

KG, Beschluss vom 25.07.2000 - Aktenzeichen 7 U 9169/99

DRsp Nr. 2005/7136

Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen unterlassener Abrechnung des Gläubigers; Treuepflichten des Sicherungsnehmers bei persönlicher Schuldübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in Millionenhöhe

»1. Ausnahmsweise kann eine weitere Vollstreckung aus einem Titel dann unzulässig sein, wenn aus ihm bereits in so erheblichem Umfang vollstreckt worden ist, dass die eingetriebenen Beträge die ursprüngliche Hauptforderung übersteigen. Ein Gläubiger ist in dieser Situation gehalten, dem Schuldner eine nachvollziehbare Abrechnung über die insgesamt verlangten Beträge, die bisher erzielten Einnahmen aus der Vollstreckung, deren Verrechnung auf die einzelnen Forderungen und die noch offenen Restforderungen zu erteilen. Unterlässt er eine solche Abrechnung, wird eine weitere Vollstreckung zunächst unzulässig. Im Einzelfall kann die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung sogar rechtsmissbräuchlich sein (§ 242 BGB). 2. Die Bestellung einer besonders weit gehenden Sicherung (persönliche Schuldübernahme mit Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung in Millionenhöhe) begründet auch bei dem Sicherungsnehmer besondere Sorgfalts- und Treuepflichten, denen er auch im Falle der Verwertung der Sicherheiten unterworfen bleibt.«

Normenkette:

BGB § 242 ; ZPO § 91a § 767 Abs. 1 § 797 Abs. 4 ;