Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung der beklagten Sparkasse aus einer vollstreckbaren Urkunde.
Dem liegt - zusammengefasst - folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger entschloss sich auf Anraten eines Anlagevermittlers im Jahr 1989 zum Erwerb eines Studentenappartements in einer Wohnanlage in K. zum Zwecke der Steuerersparnis. Hierzu schloss er gemäß notarieller Urkunde vom 14. Dezember 1989 mit der K. Treuhandgesellschaft mbH (im Weiteren: K. oder Treuhänderin) einen umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrag. Dieser "Treuhandvertrag" (in Fotokopie Bl. 60 ff. d.A.) enthält u.a. die Vollmacht, den Kläger bei der Vorbereitung und Durchführung - ggf. auch bei der Rückabwicklung - des Wohnungskaufs uneingeschränkt zu vertreten und in seinem Namen die erforderlichen Finanzierungsdarlehen aufzunehmen und zu besichern.
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