OLG Zweibrücken - Urteil vom 21.01.2002
7 U 70/01
Normen:
BGB §§ 171 ff. ; ZPO § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2002, 285
WM 2002, 1927
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 19.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 277/00

Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Notarurkunde

OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.01.2002 - Aktenzeichen 7 U 70/01

DRsp Nr. 2003/6971

Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Notarurkunde

»Eine von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht erklärte und von dem Vertretenen nicht genehmigte Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung gemäß § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ZPO kann, weil sie als prozessuale Willenserklärung lediglich prozessrechtlichen Grundsätzen untersteht, nicht in direkter oder entsprechender Anwendung des §§ 171 ff. BGB als rechtswirksam behandelt werden.«

Normenkette:

BGB §§ 171 ff. ; ZPO § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung der beklagten Sparkasse aus einer vollstreckbaren Urkunde.

Dem liegt - zusammengefasst - folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger entschloss sich auf Anraten eines Anlagevermittlers im Jahr 1989 zum Erwerb eines Studentenappartements in einer Wohnanlage in K. zum Zwecke der Steuerersparnis. Hierzu schloss er gemäß notarieller Urkunde vom 14. Dezember 1989 mit der K. Treuhandgesellschaft mbH (im Weiteren: K. oder Treuhänderin) einen umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrag. Dieser "Treuhandvertrag" (in Fotokopie Bl. 60 ff. d.A.) enthält u.a. die Vollmacht, den Kläger bei der Vorbereitung und Durchführung - ggf. auch bei der Rückabwicklung - des Wohnungskaufs uneingeschränkt zu vertreten und in seinem Namen die erforderlichen Finanzierungsdarlehen aufzunehmen und zu besichern.