OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.10.2010
8 U 79/10
Normen:
ZPO § 767 Abs. 1; BGB § 781;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 49/09

Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Schuldanerkenntnis betreffend die Zahlung einer Vergütung für ein Untererbbaurecht

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.10.2010 - Aktenzeichen 8 U 79/10

DRsp Nr. 2010/19978

Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Schuldanerkenntnis betreffend die Zahlung einer Vergütung für ein Untererbbaurecht

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. 03. 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau (Az.: 1 O 49/09) teilweise abgeändert.

Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus der Urkunde des Notars N1 vom .... 1994, UR - Nr. .../1994 wird hinsichtlich der Pfändung und Überweisung gem. dem Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen - 92 M 3949/08 - sowie hinsichtlich einer weiteren Teilforderung von 213.780 € (entsprechend der Nutzungsentschädigung für das Kalenderjahr 2009) für unzulässig erklärt, soweit sie einen Betrag von 32.134,72 € übersteigt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin 58 % und der Beklagte 42 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 57 % und der Beklagte 43 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000 €, der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 € abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.