1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.11.2008, Az.: 2 Ca 441/08, aufgehoben und die Zwangsgeldanträge vom 08.11.2008 und 13.11.2008 sowie der Zwangshaftantrag vom 17.11.2008 zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Beklagte in Ziffer 2 des Urteils vom 18.09.2008 verurteilt, die Klägerin im S-Kindergarten in C.-Stadt zu unveränderten Bedingungen als Erzieherin weiterzubeschäftigen. Das Urteil ist der Beklagten am 24.10.2008 zugestellt worden. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 18.11.2008 Berufung eingelegt (Az.: 10 Sa 691/08), die noch nicht begründet worden ist.
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