Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus zwei arbeitsgerichtlichen Urteilen.
Von der erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Abstand genommen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 09.07.2003 (dort S. 3 bis 8 = Bl. 77 bis 82 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A., B., C. und D.; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolles vom 09.07.2003 (Bl. 61 ff. d.A.) verwiesen.
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