LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.03.2004
9 Sa 1242/03
Normen:
BGB § 362 Abs. 1 ; ArbGG §§ 62 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 767 § 767 Abs. 1 § 767 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 806/03

Unzulässige Urteilsvollstreckung bei erwiesener Zahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2004 - Aktenzeichen 9 Sa 1242/03

DRsp Nr. 2004/12614

Unzulässige Urteilsvollstreckung bei erwiesener Zahlung

Die Einwendung, nach Rechtskraft der zugrunde liegenden Vollstreckungstitel einen Betrag in bar an den Vollstreckungsgläubiger gezahlt zu haben, so dass die titulierten Forderungen gemäß § 362 Abs. 1 in Höhe dieses Zahlbetrages erloschen seien, ist im Rahmen des § 767 Abs. 1 und 2 ZPO beachtlich.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1 ; ArbGG §§ 62 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 767 § 767 Abs. 1 § 767 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus zwei arbeitsgerichtlichen Urteilen.

Von der erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Abstand genommen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 09.07.2003 (dort S. 3 bis 8 = Bl. 77 bis 82 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A., B., C. und D.; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolles vom 09.07.2003 (Bl. 61 ff. d.A.) verwiesen.