AG Bonn, vom 19.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 47/04
Unzulässige sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
OLG Köln, Beschluss vom 05.04.2004 - Aktenzeichen 4 WF 50/04
DRsp Nr. 2004/13830
Unzulässige sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
1. Im Klageverfahren nach § 323ZPO ist § 769 Abs. 1ZPO entsprechend anwendbar (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 323 Rdnr. 39). Der Senat schließt sich wegen der vergleichbaren Rechtslage der Auffassung an, dass entsprechend § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch gegen Entscheidungen nach § 769ZPO ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.2. Nach Auffassung des Senates ist ein Rechtsmittel nach Inkrafttreten der ZPO -Reform auch dann nicht mehr statthaft, wenn das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt worden ist oder vorinstanzlich die Grenze des Ermessensspielraums verkannt oder eine sonst greifbar gesetzwidrige Entscheidung getroffen wurde. Insoweit findet lediglich eine Gegenvorstellung gemäß § 321 aZPO analog statt, über die das die angefochtene Entscheidung erlassende Gericht zu befinden hat.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den angegriffenen Einstellungsbeschluss ist gemäß § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog unzulässig.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.