OLG Köln - Beschluss vom 05.04.2004
4 WF 50/04
Normen:
ZPO § 707 (analog) § 769 § 323 § 321a ;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 19.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 47/04

Unzulässige sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

OLG Köln, Beschluss vom 05.04.2004 - Aktenzeichen 4 WF 50/04

DRsp Nr. 2004/13830

Unzulässige sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

1. Im Klageverfahren nach § 323 ZPO ist § 769 Abs. 1 ZPO entsprechend anwendbar (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 323 Rdnr. 39). Der Senat schließt sich wegen der vergleichbaren Rechtslage der Auffassung an, dass entsprechend § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. 2. Nach Auffassung des Senates ist ein Rechtsmittel nach Inkrafttreten der ZPO -Reform auch dann nicht mehr statthaft, wenn das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt worden ist oder vorinstanzlich die Grenze des Ermessensspielraums verkannt oder eine sonst greifbar gesetzwidrige Entscheidung getroffen wurde. Insoweit findet lediglich eine Gegenvorstellung gemäß § 321 a ZPO analog statt, über die das die angefochtene Entscheidung erlassende Gericht zu befinden hat.

Normenkette:

ZPO § 707 (analog) § 769 § 323 § 321a ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den angegriffenen Einstellungsbeschluss ist gemäß § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog unzulässig.