LAG Chemnitz - Beschluss vom 13.02.2009
4 Ta 307/08
Normen:
ZPO § 707 Abs. 1; ZPO § 707 Abs. 2 S. 2; ZPO § 769 Abs. 1; ZPO § 792; ArbGG § 62 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 1399/08

Unzulässige Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zur Zwangsvollstreckung vor Urteilserlass

LAG Chemnitz, Beschluss vom 13.02.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 307/08

DRsp Nr. 2010/17941

Unzulässige Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zur Zwangsvollstreckung vor Urteilserlass

1. Gegen Entscheidungen des Gerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO ist ein Rechtsmittel nicht gegeben; das ergibt die Auslegung des § 769 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang der allgemeinen Vorschriften zur Zwangsvollstreckung (insbesondere der §§ 707 Abs. 2 Satz 2, 792 ZPO). 2. Der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit gilt auch für das Verfahren vor den Arbeitsgerichten; eine andere Betrachtungsweise ist insbesondere nicht deswegen veranlasst, weil § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nur auf § 707 Abs. 1 ZPO verweist, nicht aber auf § 707 Abs. 2 ZPO, der den Ausschluss der Anfechtbarkeit normiert. 3. Eine fehlerhafte Belehrung führt nicht dazu, dass ein nach dem Gesetz nicht gegebenes Rechtsmittel eröffnet wird.

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin/Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 12.11.2008 - 14 Ca 1399/08 - wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig

v e r w o r f e n .

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 720,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 707 Abs. 1; ZPO § 707 Abs. 2 S. 2; ZPO § 769 Abs. 1; ZPO § 792; ArbGG § 62 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig bzw. unstatthaft. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts nach § 769 ZPO ist analog § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen.