Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der Zivilkammer 18 des Landgerichts Hamburg vom 9. Juli 2008 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 26. August 2007 (Az. 711 C 101/07) wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
I.
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