Unwirksamkeit bei unvollständiger Zustellung einer Beschlussverfügung
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 20.01.1992 - Aktenzeichen 6 W 108/91
DRsp Nr. 1993/3963
Unwirksamkeit bei unvollständiger Zustellung einer Beschlussverfügung
Die Zustellung einer Beschlußverfügung ist grundsätzlich unwirksam, wenn das Gericht, das die Verfügung erlassen hat, die Antragsschrift und/oder deren Anlagen ausdrücklich zum Bestandteil der einstweiligen Verfügung gemacht hat und die Antragsschrift und/oder deren Anlagen nicht zugestellt worden sind. Nur wenn der Beschluß aus sich heraus verständlich ist und dem Antragsgegner Umfang und Inhalt des Verbots klar und zweifelsfrei vermittelt und (kumulativ) der Antragsteller alles in seiner Macht stehende getan hat, eine wirksame Zustellung zustandezubringen, ist die Zustellung wirksam.
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