LAG München - Urteil vom 26.05.2009
6 Sa 1135/08
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5790/08

Unwirksame Klausel zur Rückzahlung einer Weihnachtsgratifikation bei betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung

LAG München, Urteil vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 1135/08

DRsp Nr. 2009/14510

Unwirksame Klausel zur Rückzahlung einer Weihnachtsgratifikation bei betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung

Die formularmäßige Verpflichtung eines Arbeitnehmers, eine Weihnachtsgratifikation auch dann zurückzahlen zu müssen, wenn er vor 31.03. des auf das Auszahlungsjahr folgenden Jahres durch betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung ausscheidet, benachteiligt diesen unangemessen und ist jedenfalls insoweit unwirksam.

Tenor:

I. Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 21. Nov. 2008 - 14 Ca 5790/08 wird in Ziff. 1. und 2 teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.000.- brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1. März 2008 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10, die Beklagte 9/10.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch um ausstehende Vergütung.

Der Kläger war auf Grund des Arbeitsvertrages vom 3./6. Juni 2004 (Bl. 7 ff. d. A.) seit 6. Sept. 2004 bei der Beklagten, seit 1. Jan. 2007 als Anzeigenverwalter, bei einem Bruttomonatsentgelt von € 0 dzzgl. einer monatlichen A-Konto-Zahlung von € 250.- beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist unter Nr. III. 2 geregelt:

"III. Bezüge ...