ArbG Hamburg - Urteil vom 20.02.2004
17 Ca 426/03
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; StGB § 242 § 246 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6 § 102 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 358
NZA-RR 2005, 520

Unwirksame fristlose Kündigung wegen unbewiesenen Diebstahls - Unverhältnismäßigkeit heimlicher Videoüberwachung - fehlerhafte Anhörung des Betriebsrates bei pauschalem Hinweis auf Diebstahl als Kündigungsgrund ohne weitere Unterscheidung verschiedener Vorfälle

ArbG Hamburg, Urteil vom 20.02.2004 - Aktenzeichen 17 Ca 426/03

DRsp Nr. 2005/20780

Unwirksame fristlose Kündigung wegen unbewiesenen Diebstahls - Unverhältnismäßigkeit heimlicher Videoüberwachung - fehlerhafte Anhörung des Betriebsrates bei pauschalem Hinweis auf Diebstahl als Kündigungsgrund ohne weitere Unterscheidung verschiedener Vorfälle

1. Die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers ist (nur) zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind und die verdeckte Videoüberwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.2. Die heimliche Videoüberwachung ist nicht das einzig verbleibende Mittel, um einen konkreten Diebstahlsverdacht aufzuklären, wenn eine offene (gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmte) Videoüberwachung zum gleichen Aufklärungserfolg führen kann.