Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Befristungsvereinbarung.
Die Beklagte betreibt in der Rechtsform der gGmbH ein akademisches Lehr-Krankenhaus. Der Kläger ist ausgebildeter Arzt und begann bei ihr am 19. August 2002 ein bis zum 18. August 2004 befristetes Arbeitsverhältnis als Assistenzarzt. Als Befristungsgrund war §
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