Im Berufungsrechtszug streiten die Parteien über die Rechtswirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers.
Der am 07.01.1973 geborene Kläger war zunächst befristet für die Zeit vom 05.11.2001 bis zum 04.11.2003 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Blatt 5 f. d. A.) als Lektor beschäftigt. Dazu war am 14.11.2001 eine Aufgabenbeschreibung (Blatt 7 f. d. A.) erstellt worden.
Danach schlossen die Parteien am 20.10.2003 einen befristeten Arbeitsvertrag für die Laufzeit vom 05.11.2003 bis zum 30.09.2005 (Blatt 9 f. d. A.). Durch die Festlegung seiner Arbeitszeit auf die Hälfte der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten erzielte der Kläger eine Vergütung von zuletzt 1.536,00 EUR pro Monat.
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