LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.08.2007
3 Sa 236/07
Normen:
BGB § 394 Satz 1 § 611 Abs. 1 ; ZPO § 850c § 850e Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2707/06

Unwirksame Aufrechnung gegenüber Lohnforderung - unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitgebers zu treuwidriger und vorsätzlicher Nachteilszufügung - Arbeitsniederlegung bei unzumutbarem Tourenplan

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.08.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 236/07

DRsp Nr. 2008/4358

Unwirksame Aufrechnung gegenüber Lohnforderung - unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitgebers zu treuwidriger und vorsätzlicher Nachteilszufügung - Arbeitsniederlegung bei unzumutbarem Tourenplan

1. Der mit § 394 Satz 1 BGB zu Gunsten des Arbeitnehmers gewollte Sozialschutz kann ausnahmsweise dann weichen, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber eine treuwidrige und vorsätzliche Nachteilszufügung verübt hat; ob und inwieweit dies im konkreten Fall gegeben ist, bestimmt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalles, wobei das Gewicht des mit § 394 Satz 1 BGB gewollten Sozialschutzes ("primo vivere") und der Treueverstoß gegeneinander abzuwägen sind. 2. Hat der Arbeitnehmer auf seinem Tourenplan schriftlich erklärt, dass er 200 m zwischen geparkten Autos habe hindurch fahren müssen und von der Polizei eine Anzeige bekommen hat, weil er ohne Einweisung durch einen Helfer rückwärts gefahren ist, liegt es auf der Hand, dass es dem Arbeitnehmer mit seiner diesbezüglichen Arbeitsniederlegung nicht um die Schädigung des Arbeitgebers gegangen ist sondern darum, nicht mehr länger einer von ihm als unzumutbar angesehenen Arbeitssituation ausgesetzt zu sein.