Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate März 2006 bis September 2006.
Der am 01.02.12xx geborene Kläger ist seit dem 17.02.1986 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Er ist verheiratet und hat 3 Kinder. Der Kläger führt im wesentlichen das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen B3x-P1 21x mit einem zulässigen Gesamtgewicht vom 11,99 Tonnen, das laut Kraftfahrzeugschein eine Länge von 7,35 m, eine Breite von 2,60 m und eine Höhe von 3,36 m hat.
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