LAG Hamm - Urteil vom 03.05.2007
15 Sa 58/07
Normen:
BGB § 394 Satz 1 § 1360 Satz 1 ; ZPO § 850 c ;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 3 Ca 948/06 - 16.11.2006,

Unwirksame Aufrechnung gegen unpfändbare Lohnforderungen - Berücksichtigung mitverdienender Unterhaltsberechtigter bei Bemessung des Freibetrags

LAG Hamm, Urteil vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 15 Sa 58/07

DRsp Nr. 2007/14328

Unwirksame Aufrechnung gegen unpfändbare Lohnforderungen - Berücksichtigung mitverdienender Unterhaltsberechtigter bei Bemessung des Freibetrags

1. Bei der Bemessung des Freibetrags nach § 850 c ZPO sind auch unterhaltsberechtigte Personen mit eigenem Einkommen zu berücksichtigen; entscheidend ist nur, ob der Schuldner unterhaltpflichtig ist und Unterhalt tatsächlich leistet, nicht dagegen, ob er den vollen pfändungsfreien Betrag aufwenden muss. 2. Der mitverdienende Ehegatte und mitverdienende Kinder sind daher grundsätzlich als unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen, wenn der Schuldner zum Familienunterhalt beiträgt (§ 1360 Satz 1 BGB); der Schuldner erfüllt damit die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten und seinen Kindern.

Normenkette:

BGB § 394 Satz 1 § 1360 Satz 1 ; ZPO § 850 c ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate März 2006 bis September 2006.

Der am 01.02.12xx geborene Kläger ist seit dem 17.02.1986 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Er ist verheiratet und hat 3 Kinder. Der Kläger führt im wesentlichen das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen B3x-P1 21x mit einem zulässigen Gesamtgewicht vom 11,99 Tonnen, das laut Kraftfahrzeugschein eine Länge von 7,35 m, eine Breite von 2,60 m und eine Höhe von 3,36 m hat.