LAG Hamm - Beschluss vom 09.01.2009
10 TaBV 99/08
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 890;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 8/08

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Anordnung von Mehrarbeit ohne vorherige Mitbestimmung des Betriebsrats; Androhung eines Zwangsgeldes

LAG Hamm, Beschluss vom 09.01.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 99/08

DRsp Nr. 2009/6317

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Anordnung von Mehrarbeit ohne vorherige Mitbestimmung des Betriebsrats; Androhung eines Zwangsgeldes

1. Grundsätzlich hat der Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen, wenn der Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 BetrVG verletzt; dieser Anspruch setzt keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG voraus. 2. Das Einverständnis des betroffenen Mitarbeiters mit der angeordneten oder geduldeten Mehrarbeit beseitigt das Mitbestimmungsrecht nicht; auch die Duldung freiwillig geleisteter Mitarbeit durch einen Arbeitgeber unterliegt dem Mitbestimmungsrecht. 3. Für die Wiederholungsgefahr besteht bereits eine tatsächliche Vermutung, wenn in der Vergangenheit Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzt worden sind. 4. Die Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO ist bereits im Erkenntnisverfahren möglich und zulässig.

Tenor:

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 26.06.2008 - 3 BV 8/08 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 890;

Gründe:

A

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Betriebsrat die Unterlassung der Anordnung von Mehrarbeit durch den Arbeitgeber ohne vorherige Mitbestimmung des Betriebsrats.