OLG München - Beschluss vom 27.07.2001
Lw W 1860/01
Normen:
ZPO § 890 § 793 § 767 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2002, 14
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 1207 XV 1/97

Unterlassungs-Vergleich - Androhung von Ordnungsmaßnahmen -Beginn der Zwangsvollstreckung - sofortige Beschwerde - Einwände gegen die Zulässigkeit - Vollstreckungsgegenklage

OLG München, Beschluss vom 27.07.2001 - Aktenzeichen Lw W 1860/01

DRsp Nr. 2001/11453

Unterlassungs-Vergleich - Androhung von Ordnungsmaßnahmen -Beginn der Zwangsvollstreckung - sofortige Beschwerde - Einwände gegen die Zulässigkeit - Vollstreckungsgegenklage

»1. Mit der (nachträglichen) Androhung von Ordnungsmaßnahmen nach § 890 Abs. 2 ZPO für den Fall der Verletzung von Unterlassungspflichten aus einem vollstreckbaren Vergleich beginnt die Zwangsvollstreckung. Sie kann mit der fristgebundenen sofortigen Beschwerde nach §§ 793, 577 ZPO angefochten werden.2. Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel als solchem können grundsätzlich nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden. In Zwangsvollstreckungsverfahren sind sie nur dann zu beachten, wenn sie unstreitig sind oder aus sonstigen Gründen feststehen und keiner Beweisaufnahme bedürfen.«

Normenkette:

ZPO § 890 § 793 § 767 ;

Gründe: