Unterlassungs-Vergleich - Androhung von Ordnungsmaßnahmen -Beginn der Zwangsvollstreckung - sofortige Beschwerde - Einwände gegen die Zulässigkeit - Vollstreckungsgegenklage
OLG München, Beschluss vom 27.07.2001 - Aktenzeichen Lw W 1860/01
DRsp Nr. 2001/11453
Unterlassungs-Vergleich - Androhung von Ordnungsmaßnahmen -Beginn der Zwangsvollstreckung - sofortige Beschwerde - Einwände gegen die Zulässigkeit - Vollstreckungsgegenklage
»1. Mit der (nachträglichen) Androhung von Ordnungsmaßnahmen nach § 890 Abs. 2ZPO für den Fall der Verletzung von Unterlassungspflichten aus einem vollstreckbaren Vergleich beginnt die Zwangsvollstreckung. Sie kann mit der fristgebundenen sofortigen Beschwerde nach §§ 793, 577ZPO angefochten werden.2. Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel als solchem können grundsätzlich nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767ZPO geltend gemacht werden. In Zwangsvollstreckungsverfahren sind sie nur dann zu beachten, wenn sie unstreitig sind oder aus sonstigen Gründen feststehen und keiner Beweisaufnahme bedürfen.«
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