Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I. Die Gläubigerin, die I. GmbH, betrieb aus einem notariellen Schuldanerkenntnis der Schuldner die Zwangsvollstreckung. Sie erwirkte am 14. Juni 2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem angebliche Forderungen der Schuldner gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden.
Auf die Vollstreckungsabwehrklage der Schuldner erging am 29. Juni 2007 ein gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Urteil des Landgerichts H., durch das die Zwangsvollstreckung der I. GmbH aus dem notariellen Schuldanerkenntnis für unwirksam erklärt worden ist.
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