BFH - Urteil vom 27.10.2004
VII R 65/03
Normen:
AO (1977) § 346 Abs. 1 § 258 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2005, 313
BFH/NV 2005, 401
BFHE 208, 18
BStBl II 2005, 198
DStRE 2005, 228
InVo 2005, 246
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 16.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 6269/01

Unrichtige Sachbehandlung im Vollstreckungsverfahren wegen Beitreibung bei gestelltem AdV-Antrag, wenn das FG im Hauptsachverfahren die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes festgestellt hatte

BFH, Urteil vom 27.10.2004 - Aktenzeichen VII R 65/03

DRsp Nr. 2005/1413

Unrichtige Sachbehandlung im Vollstreckungsverfahren wegen Beitreibung bei gestelltem AdV-Antrag, wenn das FG im Hauptsachverfahren die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes festgestellt hatte

»1. Von einer unrichtigen Sachbehandlung nach § 346 Abs. 1 AO 1977 ist dann auszugehen, wenn sich die Vollstreckungsmaßnahme unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls im Zeitpunkt ihrer Vornahme durch die Finanzbehörde dadurch als offensichtlich fehlerhaft erweist, dass die rechtlichen Voraussetzungen für ihre Durchführung nicht vorliegen oder dass die Grenzen des der Finanzbehörde zustehenden Ermessens deutlich überschritten worden sind. 2. Nach Ablehnung des Antrages auf AdV ist die Finanzbehörde grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, dem Vollstreckungsschuldner vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen eine bis zu sechs Wochen zu bemessende Frist einzuräumen, um ihm damit Gelegenheit zu geben, beim FG einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO stellen zu können; denn die Rechtsprechung des BFH, nach der sich die Entscheidung über die AdV in den Fällen der Zurückverweisung der Hauptsache zur weiteren Sachaufklärung auf den Zeitraum bis zu sechs Wochen nach der Zustellung des Revisionsurteils erstrecken kann, ist auf den Fall der Ablehnung eines AdV-Antrages durch die Finanzbehörde nicht übertragbar.«

Normenkette:

AO (1977) § 346 Abs. 1 § ;