LAG Köln - Urteil vom 15.06.2009
5 Sa 179/09
Normen:
GewO § 106; TzBfG § 12 Abs. 1 S. 4; ArbZG § 4;
Fundstellen:
AuR 2010, 43
LAGE § 106 GewO 2003 Nr. 7
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3747/08

Unbillige Aufteilung der Arbeitszeit eines Organisten

LAG Köln, Urteil vom 15.06.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 179/09

DRsp Nr. 2009/20414

Unbillige Aufteilung der Arbeitszeit eines Organisten

Die Grenzen des billigen Ermessens gemäß § 106 GewO bei der Festlegung der Arbeitszeit sind überschritten, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit in unzumutbarer Weise stückeln und durch zu lange unbezahlte Pausen unterbrechen will.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.12.2008 - 4 Ca 3747/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106; TzBfG § 12 Abs. 1 S. 4; ArbZG § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Arbeitsanordnung der Beklagten an den Kläger, sonntags zusätzliche Arbeiten zu verrichten.

Der am 03.12.1963 geborene Kläger war seit dem 01.05.1985 bei der Beklagten als Organist/Chorleiter beschäftigt. Der Beschäftigungsumfang betrug zunächst 12,5 % einer Vollzeitkraft, also 5 Wochenstunden. Gemäß Nachtragsvertrag vom 02.10.1987 wurde der Beschäftigungsumfang auf 37,5 % erhöht; gemäß Vereinbarung vom 02.09.1998 wurde der Beschäftigungsumfang alsdann auf 32,5 Wochenstunden erhöht. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages findet die kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung auf das Arbeitsverhältnis.