1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.12.2008 - 4 Ca 3747/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Arbeitsanordnung der Beklagten an den Kläger, sonntags zusätzliche Arbeiten zu verrichten.
Der am 03.12.1963 geborene Kläger war seit dem 01.05.1985 bei der Beklagten als Organist/Chorleiter beschäftigt. Der Beschäftigungsumfang betrug zunächst 12,5 % einer Vollzeitkraft, also 5 Wochenstunden. Gemäß Nachtragsvertrag vom 02.10.1987 wurde der Beschäftigungsumfang auf 37,5 % erhöht; gemäß Vereinbarung vom 02.09.1998 wurde der Beschäftigungsumfang alsdann auf 32,5 Wochenstunden erhöht. Gemäß §
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