LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.06.2007
3 Ta 136/07
Normen:
ZPO § 91 a §§ 253 Abs. 2 Nr. 2 § 794 Abs. 1 Nr. 1 § 888 ;
Fundstellen:
InVo 2007, 464
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2855/05

Unbegründeter Zwangsmittelantrag bei nicht vollstreckungsfähigem Vergleich über Lohnabrechnung - kein Hilfsantrag zur Feststellung der Erledigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.06.2007 - Aktenzeichen 3 Ta 136/07

DRsp Nr. 2007/17902

Unbegründeter Zwangsmittelantrag bei nicht vollstreckungsfähigem Vergleich über Lohnabrechnung - kein Hilfsantrag zur Feststellung der Erledigung

1. Die Frage, was in einem Vergleich über Lohnansprüche mit einer ordnungsgemäßen Abrechnung gemeint ist, muss im Erkenntnisverfahren und im Wortlaut des Vergleiches selbst klargestellt werden.2. Bezieht sich die vergleichsweise eingegangene Verpflichtung der Schuldnerin darauf, "den Lohn des Klägers ... ordnungsgemäß abzurechnen...", ist die Verpflichtung der Schuldnerin nicht hinreichend bestimmt tituliert (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO analog).3. Hat die Schuldnerin eine Abrechnung erteilt, hat das Gericht die Frage, ob der Zwangsmittelantrag ursprünglich begründet gewesen ist, nur zu prüfen, wenn eine ordnungsgemäße Erledigterklärung vorliegt; die Feststellung der Erledigung kann jedoch nicht hilfsweise beantragt werden.

Normenkette:

ZPO § 91 a §§ 253 Abs. 2 Nr. 2 § 794 Abs. 1 Nr. 1 § 888 ;

Gründe:

I.