LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.03.2004
5 Ta 3/04
Normen:
ZPO § 707 § 717 Abs. 2 Satz 1 § 719 § 767 § 793 § 835 Abs. 2 § 888 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 445/02

Unbegründeter Einwand der Unmöglichkeit bei Vollstreckung eines titulierten Weiterbeschäftigungsanspruchs

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2004 - Aktenzeichen 5 Ta 3/04

DRsp Nr. 2004/15624

Unbegründeter Einwand der Unmöglichkeit bei Vollstreckung eines titulierten Weiterbeschäftigungsanspruchs

1. Der Einwand der Unmöglichkeit der Erfüllung des titulierten Weiterbeschäftigungsanspruchs ist unbegründet, wenn es dem Arbeitgeber nach seinem eigenen Vorbringen weder objektiv noch subjektiv unmöglich ist, den Arbeitnehmer in Erfüllung eines arbeitsgerichtlichen Urteils als Leiter seines Werks im Range eines Abteilungsleiters weiterzubeschäftigen.2. Der Umstand, dass die Befolgung des Vollstreckungstitels die unter Umständen mit erheblichen Nachteilen für den Arbeitgeber verbundene Rückübertragung der nach wie vor vorhanden gewesenen Aufgaben von anderen Arbeitnehmern auf den Arbeitnehmer und damit eine Änderung der Arbeitsorganisation erforderlich macht, stellt die Möglichkeit der Vornahme der geschuldeten Handlung nicht in Frage, sondern betrifft lediglich die in § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO geregelte Frage des Ersatzes des dem Schuldner durch die Vollstreckung entstehenden Schadens sowie die allein dem Erkenntnisverfahren vorbehaltene Frage der materiellrechtlichen Begründetheit des titulierten Weiterbeschäftigungsanspruchs.

Normenkette:

ZPO § 707 § 717 Abs. 2 Satz 1 § 719 § 767 § 793 § 835 Abs. 2 § 888 Abs. 1 ;

Gründe: