LAG Hamm - Beschluss vom 30.07.2007
10 TaBVGa 17/07
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2 ; BetrVG § 50 Abs. 1 Satz 1 § 111 § 112 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 117
AuR 2008, 121
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 2 BVGa 27/07 - 25.07.2007,

Unbegründeter Eilantrag des Filialbetriebsrates auf Unterlassung der Betriebsänderung bei Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates

LAG Hamm, Beschluss vom 30.07.2007 - Aktenzeichen 10 TaBVGa 17/07

DRsp Nr. 2007/17679

Unbegründeter Eilantrag des Filialbetriebsrates auf Unterlassung der Betriebsänderung bei Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates

Soll über den einzelnen Betrieb hinaus ein unternehmenseinheitliches Konzept zum zukünftigen Einsatz des vorhandenen Personal entwickelt und umgesetzt werden, sind die dazu erforderlichen interessenausgleichsrelevanten Abreden über das Ob, Wann und Wie der geplanten Änderung einheitlich mit dem Gesamtbetriebsrat zu treffen; für einen grundsätzlich bestehenden Anspruch auf Unterlassung der geplanten Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich ist der für eine Filiale gewählte Betriebsrat nicht zuständig.

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 2 ; BetrVG § 50 Abs. 1 Satz 1 § 111 § 112 ;

Gründe:

A.

Der antragstellende Betriebsrat begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung von der Arbeitgeberin die Unterlassung einer aus seiner Sicht bevorstehenden Betriebsänderung bis zum Abschluss oder Scheitern eines Interessenausgleichs.

Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen mit bundesweit 74 Einzelhandelsfilialen, betreibt unter anderem ein Warenhaus in L1. Dort besteht ein Betriebsrat, der Antragsteller im vorliegenden Verfahren.

In L1 sind 37 Arbeitnehmer beschäftigt, die bislang neben Verkaufs- und Kassieraufgaben auch Warenservicetätigkeiten (z.B. Auspacken, Auffüllen von Ware) wahrnehmen.