LAG Köln - Beschluss vom 05.03.2009
5 TaBVGa 1/09
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; BetrVG § 111 S. 1;
Fundstellen:
LAGE § 111 BetrVG 2001 Nr. 8
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BVGa 6/09

Unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung einer Betriebsänderung

LAG Köln, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen 5 TaBVGa 1/09

DRsp Nr. 2009/17051

Unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung einer Betriebsänderung

Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen fehlt es jedenfalls an einem Verfügungsgrund, wenn der Betriebsrat keine zeitgerechten Schritte unternommen hat, um zu Interessenausgleichsverhandlungen zu kommen.

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.02.2009 - 10 BVGA 6/09 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940; BetrVG § 111 S. 1;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1) - der Betriebsrat der Beteiligten zu 2) - macht einen Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung wegen einer von ihm angenommenen Betriebsänderung geltend.

Die Beteiligte zu 2) beschäftigt am Flughafen öln onn ca. 1800 Arbeitnehmer. Die Verwaltung mit mehr als 200 Arbeitnehmern war bisher außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flughafens untergebracht. Die Beteiligte zu 2) hatte Räumlichkeiten im Sicherheitsbereich des Flughafens an die L C GmbH vermietet. Diese hatte gegenüber der Beteiligten zu 2) den Wunsch geäußert, außerhalb des Sicherheitsbereichs untergebracht zu werden. Die Beteiligte zu 2) entschloss sich daraufhin, ihr Verwaltungsgebäude mit dem der L C GmbH zu tauschen.